20. Februar 2018
Was ändert sich bei der KfW?
Guten Tag,
mein Name ist Jens-Christian Uhlmann, ich bin als Baufinanzierungsspezialist bei der Volksbank Stade-Cuxhaven in der Filiale Jork tätig.
Die Kreditanstalt für Wiederraufbau (KfW) ist nach der Bilanzsumme zwar Deutschlands drittgrößte Bank, fungiert aber hauptsächlich als staatliches Förderungs- und Finanzierungsinstitut und tritt auch nicht direkt mit den Antragstellern in Kontakt. Die Volksbank Stade-Cuxhaven ist Ihr Partner für alle aktuellen Programme der KfW und kümmert sich gerne um die erfolgreiche Beantragung – eine nachträgliche Förderung ist aber nicht möglich! Aus diesem Grund möchten wir Sie heute über aktuelle Produktänderungen der KfW informieren, bevor die entsprechenden Fristen auslaufen:
Einstellung der 20-jährigen Zinsbindung für das Programm 153
Das KfW-Kredit-Produkt mit der Programmnummer 153 „Energieeffizientes Bauen“ dient zur Förderung der Energiesparsamkeit bei Neubau- oder Erst-/Erwerb eines KfW-Effizienzhauses. Im Rahmen dieses Programms bestand bisher auch die Möglichkeit, eine 20-jährige Zinsbindung in Anspruch nehmen zu können, was der individuellen Planungssicherheit zugute kam. Diese Option besteht ab dem 17.04.2018 nicht mehr, die Zinsbindung wurde bei gleichbleibenden Kreditlaufzeiten auf ein Maximum von 10 Jahren verkürzt.
Einführung einer Vorfälligkeitsentschädigung für außerplanmäßige Tilgungen(Programme 151/152 und 153)
Bei verschiedenen Formen von Festzinsdarlehen – gerade auch im Immobilienbereich – besteht die Möglichkeit, den Kredit vor Laufzeitende mit einer außerplanmäßigen Einmalzahlung abzulösen. Da die Kreditgeber aufgrund der Zinsbindung nach der Marktzinsmethode in diesem Fall einen finanziellen Nachteil erleiden, werden entsprechende Vorfälligkeitsentschädigungen vereinbart und dann fällig. Diese übliche Vorgehensweise hat nun auch Eingang in die staatliche Förderungs- und Finanzierungspraxis gefunden, um die Risiken der im Bundeshaushalt eingebundenen Mittel besser einschätzen und kontrollieren zu können. Weiterhin können die dazugehörigen Darlehen nur mit Zahlung der gesamten Restsumme vollständig und rechtsverbindlich abgelöst werden.
Reduzierung der bereitstellungsprovisionsfreien Zeit auf 6 Monate (Programme 151, 152, 153)
Bisher konnte bei den aufgeführten Förderprogrammen direkt eine bereitstellungsprovisionsfreie Frist von 12 Monaten in Anspruch genommen werden. Diese Frist wird jetzt auf 6 Monate verkürzt. Hintergrund: Das Kreditinstitut hält den vereinbarten Darlehensbetrag zur sofortigen Inanspruchnahme bereit, muss für diesen Service aber schlechtere Zinskonditionen in Kauf nehmen. Die KfW reagiert mit der Berechnung der Bereitstellungsprovision ab 6 Monaten nach Zusagedatum auf die aktuellen Rahmenbedingungen, diese Maßnahme soll ebenfalls die Refinanzierungs- und Wiederanlagerisiken senken und die generelle finanzielle Planbarkeit des Instituts erhöhen.
Diese Änderungen treten erst zum 17.04.2018 in Kraft, alle Anträge, die bis zum 16.04.2018 eingehen, werden aber noch nach den „alten“ Regelungen bewilligt. Welche konkreten Auswirkungen diese Produktänderungen auf Ihre Finanzierungswünsche haben und wie Sie noch die etwas antragsstellerfreundlichen Konditionen nutzen können, erläutern meine Kolleginnen, Kollegen und ich bei einer Tasse Kaffee oder Tee bei einem ersten Kennenlerngespräch. Rufen Sie einfach kurz durch oder schicken Sie eine E-Mail. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!
Viele Grüße,
Jens-Christian Uhlmann