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Instandhaltungsrücklage: Praktische Spardose für Immobilien

Einen schöne guten Tag,

mein Name ist Kai Neumann, arbeite als Baufinanzierungsspezialist in der Geschäftsstelle Buxtehude der Volksbank Stade-Cuxhaven eG.

„Spare in der Zeit, dann hast du in der Not“ – dieses alte und sehr wahre Sprichwort gilt im besonderen Maße für Besitzer von Wohneigentum, sofern sie durch ihren Besitz (zwangsläufig) Mitglied einer Eigentümergemeinschaft geworden sind. Dies betrifft aber nicht nur Wohnungseigentümer, sondern auch Besitzer von „ganzen“ Häusern, sofern sie sich auf einem Gemeinschaftsgrundstück befinden. Besitz verpflichtet auch in diesem Fall – sind doch neben den Kosten für den eigenen Wohnraum auch die gemeinschaftlich genutzten Einrichtungen dauerhaft im funktionsfähigen Zustand zu halten. Für diesen Zweck wird üblicherweise von der Eigentümergemeinschaft die Bildung einer Instandhaltungsrücklage beschlossen. Hierfür besteht zwar keine gesetzliche Pflicht – nichtsdestotrotz empfiehlt es sich unserer Meinung nach aber dringend, diese Möglichkeit wahrzunehmen. Andernfalls kommen auf alle Eigentümer im schlimmsten Fall „von jetzt auf gleich“ hohe Kosten zu, wenn Schäden zu beheben sind oder größere Sanierungsmaßnahmen notwendig sind.

Dringend empfohlen – die Instandhaltungsrücklage

Um sowohl die laufenden Instandhaltungs- als auch anfallende Reparatur- oder Modernisierungsaufwände unter Kontrolle zu halten und böse Überraschungen zu vermeiden, sollte die Höhe der Rücklage nicht zu hoch, aber auch nicht zu niedrig vereinbart werden. Zu hohe monatliche Einzahlungen können finanziell nicht so flexible Mitglieder der Eigentümergemeinschaft über kurz oder lang in Bedrängnis bringen, zu niedrige Beträge verhindern, dass sich im Laufe der Zeit – auch bei regelmäßigen Entnahmen für unterschiedliche Aufwendungen – ein vernünftiges „Polster“ bildet, das alle Beteiligten nachts gut schlafen lässt. Wer sich also mit dem Gedanken trägt, sich einer Eigentümergemeinschaft anzuschließen, sollten im Kalkül behalten, dass für diesen Zweck regelmäßige Ausgaben anfallen, zusammen mit den laufenden Betriebskosten und den Aufwendungen für die Haus- bzw. Grundstückverwaltung bildet die Instandhaltungsrücklage das sogenannte „Hausgeld“.

Nur zweckgebunden zu verwenden!

Wichtig zu wissen: Mittel aus der Instandhaltungsrücklage sind nur für Maßnahmen zu verwenden, die direkten Instandhaltungs- oder Instandsetzungszwecken dienen. Auch nicht ausnahmsweise dürfen Gelder eingesetzt werden, um Privateigentum zu sanieren zu restaurieren oder umzubauen. Natürlich verbietet sich ebenfalls die Begleichung von Energiekosten oder die Gewährung von Darlehen. Zwar unterliegt die Bildung der Instandhaltungsrücklage der Freiwilligkeit, nichtsdestotrotz können bei zweckentfremdeter Verwendung in besonders gravierendem Umfang auch die Straftatbestände der Veruntreuung oder Unterschlagung in Anwendung kommen.

Fazit

Die Instandhaltungsrücklage ist ein wirkungsvolles Instrument einer funktionierenden Gemeinschaft, um sowohl wiederkehrenden als auch unvorhergesehenen Kosten entspannt begegnen zu können. Die Höhe dieser Reserve sollte aber sorgfältig diskutiert und einstimmig beschlossen zu werden, ansonsten verliert dieses Instrument seine Wirkkraft. Wenn Sie weitergehende Fragen zu diesem oder einem anderen Thema aus dem Bereich Hausbau, Baufinanzierung oder Immobilieneigentum haben, stehen meine Kolleginnen, Kollegen und ich Ihnen selbstverständlich gerne auch kurzfristig mit Rat und Tat zur Seite – wir freuen uns über Ihren Anruf, Ihre E-Mail oder Ihren persönlichen Besuch!

Viele Grüße,

Kai Neumann
Baufinanzierungsspezialist der Volksbank Stade-Cuxhaven

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Immobilien Kredit

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23. April 2024

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Wir wurden in unserem Vorhaben sehr gut beraten und betreut. Der ganze Prozess und Kontakt war sehr angenehm und lief reibungslos ab.

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Jens Uhlmann

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